Wohlener Flüchtlingsarbeit

Die häufigsten Fragen

Wer ist ein Flüchtling?

Gemäss dem Schweizerischen Asylgesetz (AsylG), Art.3 sind Flüchtlinge „Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. – Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.“
Massgebend ist hier, dass die Gefährdung vom Staat oder seinen Organen (Polizei, Militär u.ä.) ausgeht, bzw. dass dieser nicht willens/fähig ist, seine/n Bürger/in vor der Gefahr zu schützen.

Weshalb erhalten so viele Flüchtlinge aus Eritrea Schutz in der Schweiz?

Jedes Asylgesuch wird individuell geprüft. Personen, welche die Voraussetzungen des Asylgesetzes erfüllen, erhalten Asyl oder werden vorläufig aufgenommen.
Verschiedene Berichte internationaler Organisationen (z.B. der UN-Menschenrechtsbericht vom Juni 2015, vom Juni 2016 oder der Eritrea-Länderbericht der EASO vom Juni 2015) bestätigen, dass Menschen in Eritrea drakonisch und willkürlich bestraft werden und oft jahrelang ins Gefängnis müssen. Menschenrechtsverletzungen sind in Eritrea weit verbreitet und werden systematisch begangen.
Eritreische Staatsbürger erhalten deshalb je nach individueller Vorgeschichte die Anerkennung als politischer Flüchtling oder einen negativen Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Verhältnisse im Land ist es jedoch in jedem Falle unrechtmässig (s. u. Was geschieht mit abgewiesenen Asylsuchenden?), Menschen zurück nach Eritrea zu schicken, selbst wenn sie die Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen: das Risiko, dass die Rückkehrer massiven Repressalien ausgesetzt werden, ist zu hoch. Zudem ist eine zwangsweise Rückschaffung unmöglich (s. u. Was geschieht mit abgewiesenen Asylsuchenden?), da zwischen der Schweiz und Eritrea kein Rücknahme-Abkommen abgewiesener AsylbewerberInnen besteht und die Personen, da sie illegal ausgereist sind, auch nicht über ein eritreisches Reisedokument verfügen.
Die Schweiz verfolgt bezüglich Eritrea dieselbe Asylpraxis wie andere europäische Staaten auch. Bis heute führt kein europäisches Land abgewiesene Asylsuchende nach Eritrea zurück. Deshalb ist die Schutzquote von Menschen aus Eritrea auch überall etwa gleich hoch. (Quelle: SEM)

Siehe Länderinfo Eritrea

Was wird Asylsuchenden alles bezahlt?

Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F), die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und Personen während des Asylverfahrens (Ausweis N) haben Anrecht auf Sozialhilfeleistungen. Die Sozialhilfestellen (Kollektivunterkünfte und Asylsozialhilfestellen) richten die Unterstützung direkt an die betroffenen Personen aus.
Die Sozialhilfeleistungen im Asylbereich im Kanton Bern beinhalten Unterkunft, medizinische Grundversorgung sowie finanzielle Unterstützung (im Falle von Personen, die von der Heilsarmee Flüchtlingshilfe betreut werden wie in Hinterkappelen, bedeutet dies: Fr. 9.50 pro Tag für Nahrung, Kleidung, Transport, Hygiene, Kommunikation u. a. )
Dazu kommen situationsbedingte Leistungen, die den jeweiligen Lebensumständen der unterstützten Personen Rechnung tragen. (Z. B. : ein chronisch kranker Asylsuchender muss regelmässig ins Inselspital oder das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer – dann übernimmt die Asylsozialhilfe Fr. 37.- und die restlichen Fr. 40.- muss die Person von den Fr. 9.50 / Tag selbst bezahlen. Oder ein Kind kommt in die Schule und braucht Schulmaterial (Rucksack, Turnkleider, Farbstifte…) – die Familie erhält einen bescheidenen zusätzlichen Betrag.
Die Ansätze der finanziellen Unterstützung sind niedriger als bei der regulären Sozialhilfe für Schweizerinnen und Schweizer oder Personen mit B- und C-Ausweis.
Die Sozialhilfe im Asylbereich unterliegt, wie die reguläre Sozialhilfe, dem Prinzip der Subsidiarität. Das heisst, sie wird nur gewährt, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbst- und Dritthilfe ausgeschöpft sind.

Weshalb arbeiten Asylsuchende nicht?

Vom Zeitpunkt der Einreise an besteht für Asylsuchende ein striktes Arbeitsverbot. Nach Ablauf von drei bzw. sechs Monaten dürfen Asylsuchende theoretisch arbeiten; allerdings stehen dieser rechtlich gewährten Möglichkeit in der Praxis einige Hürden im Weg:

  1. Es gilt die Vorrangregelung: Vorrang auf dem Arbeitsmarkt haben Schweizer/innen, Personen mit Ausweis C, B, und F sowie sämtliche Personen, die Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.
  2. Die Arbeitgebenden halten die berufs- und ortsüblichen Anstellungsbedingungen ein (d.h. in erster Linie, dass die branchenüblichen Löhne dürfen nicht unterschritten und damit Arbeitskräfte mit ranghöherem Ausweis abgeschreckt werden).
  3. Konnte trotz der Auflagen eine Stelle gefunden werden, muss der Migrationsdienst des Kantons Bern, Dienst Arbeitsmarkt und Integration, einen positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid dazu gefällt haben.
  4. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde der Städte Bern, Biel oder Thun oder des Migrationsdienstes des Kantons Bern bewilligt den konkreten Arbeitsvertrag. (Quelle: Polizei- und Militärdirektion Kanton Bern)
    Ausgenommen von dieser Regelung sind gemeinnützige Beschäftigungsprogramme, die
    1. dem Nutzen der Allgemeinheit zugute kommen (Uferschutz, Waldsäuberungen, Neophytenbekämpfung) und die weder das reguläre Gewerbe konkurrenzieren noch gewinnorientiert sind
    2. die nicht mehr als max. Fr. 200.- / Monat bzw. 40 Std. / Monat ausmachen

Darf ich eine/n Asylsuchende/n bei mir beschäftigen?

Ich habe einen grossen Garten, dessen Pflege mir zuviel geworden ist, oder ein Haus, dessen Fenster dringend mal wieder geputzt werden müssten… - leider dürfen dafür keine Asylsuchenden angefragt werden (s. o.): weder ist die Arbeit von öffentlichem Nutzen, noch gäbe es dafür nicht eine reguläre Alternative (Putzkraft, Gärtner). Selbst wenn die Entschädigung mit Naturalien (einen Korb voll der aufgelesenen Äpfel z. B.) erfolgt, gilt dies als illegales Arbeitsverhältnis.

Wird auf jedes Asylgesuch eingegangen?

Als erstes wird ein Asylgesuch darauf hin überprüft, ob auf das Gesuch inhaltlich überhaupt eingegangen wird. Ein Nichteintretensentscheid (NEE) bedeutet, dass ein Asylgesuch von den Behörden nicht vertieft geprüft wird. Das Staatssekretariat für Migration SEM führt in diesem Fall kein ordentliches Asylverfahren durch und klärt nicht ab, ob einer Person Asyl in der Schweiz zu gewähren ist.
Gründe für Nichteintreten (gem. Art. 31 a AsylG):

  1. die Asyl suchende Person kann in einen Drittstaat ausreisen, der staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Dublin-III-Verordnung).
  2. die Asyl suchende Person kann in einen sicheren Drittstaat (Liste sichere Drittstaaten des Bundesrates) zurückkehren, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. (Als sichere Drittstaaten gelten generell EU- und EFTA-Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
  3. die Asyl suchende Person hat sich vorher in einem Drittstaat aufgehalten, der wirksamen Schutz vor Rückschiebung in einen Staat bietet, in dem ihr Verfolgung oder andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen.
  4. die Person sucht in der Schweiz nicht Schutz, sondern ist aus anderen Gründen eingereist (zum Beispiel wegen medizinischen oder wirtschaftlichen Problemen).
  5. die Asyl suchende Person kann in einen Drittstaat weiterreisen, für den sie ein Visum besitzt und wo sie Schutz beantragen kann, beziehungsweise wo Personen leben, mit denen sie enge Beziehungen unterhält.

In der Praxis kommt der erste Grund am häufigsten vor. Fällt das SEM einen Nichteintretensent¬scheid, wird auch geprüft, ob die Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ( zu diesen Begriffen s. u. ) ist. Ist dies nicht der Fall, erlässt das SEM einen Nichteintretensentscheid mit vorläufiger Aufnahme. Liegt jedoch kein Grund für ein Nichteintreten vor, so wird dieses mittels einer kurzen Erstbefragung, eines ausführlichen Interviews und der Überprüfung der Aussagen anhand der Quellen des SEMs und der Widerspruchsfreiheit und Koheränz zwischen den beiden Anhörungen beurteilt. Das Resultat ist entweder eine Anerkennung als Flüchtling (Ausweis B), eine Verneinung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und Ausweisung aus der Schweiz (Erlöschen des legalen Aufenthalts ab einem bestimmten Datum) oder einer Zwischenlösung, dann, wenn keine Flüchtlingseigenschaften vorliegen, ein Mensch aber eine Vorläufige Aufnahme erhält aufgrund der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung (zu diesen Begriffen s.u.), d.h. sie erhalten einen Ausweis F – je nach dem mit oder ohne Flüchtlingseigenschaft.

Was geschieht mit abgewiesenen Asylsuchenden?

Bei einem ablehnenden Gesuchsentscheid oder einem Nichteintretensentscheid wird einer Person eine Ausreisefrist gesetzt und zum Verlassen der Schweiz angehalten, sofern die Ausreise bzw. Rückreise für die Person möglich, zulässig und zumutbar ist.
Ist es unmöglich, unzulässig oder unzumutbar eine Person wegzuweisen, kann sie in der Schweiz bleiben, auch wenn sie kein Asyl erhalten hat. Bei der Prüfung des Asylgesuchs entscheiden die Behörden in zwei Schritten:
Erstens über die Gewährung von Asyl nach dem Schweizerischen Asylgesetz (AsylG).
Zweitens über die Frage, ob eine Wegweisung wegen rechtlichen Hindernissen gemäss Ausländergesetz (AuG) nicht vollzogen werden kann.
Das Ausländergesetz (AuG) nennt drei Gründe, warum jemand nicht weggewiesen werden kann, sondern eine vorläufige Aufnahme erhält. Für vorläufig aufgenommene Personen bedeutet dies einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer ihres Aufenthalts unterscheidet sich statistisch gesehen nicht von Personen, die Asyl erhalten haben. Die Gründe (gemäss Art. 83 AuG) sind:


1. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG)
Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz die Rückkehr eines Asylsuchenden nicht erlauben. Solche Verpflichtungen bestehen durch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die Anti-Folterkonvention der Vereinten Nationen, den UNO-Pakt II (über bürgerliche und politische Rechte). Für minderjährige Asylsuchende ist in diesem Zusammenhang auch die UNO-Kinderrechtskonvention relevant, welche die Schweiz ratifiziert hat.
Rückschiebungsverbot
Die wichtigste Garantie dieser Abkommen ist, dass kein Mensch in ein Land zurückgeschickt werden darf, in welchem ihm Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen. Unzulässig kann eine Wegweisung auch dann sein, wenn sie die gewaltsame Trennung einer Familie zur Folge hat oder wenn eine schwerkranke Person davon betroffen ist.
Diese Garantie wird gesamthaft als Rückschiebungsverbot (Non-Refoulement-Prinzip) bezeichnet. Droht eine Verletzung des Rückschiebungsverbotes, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig.


2. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG)
Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beruht auf humanitären Gründen. Sie ist in der Praxis von grosser Bedeutung, dennoch ist sie umstritten. Unzumutbar ist ein Wegweisungsvollzug, wenn eine asylsuchende Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat durch das Vorliegen einer Kriegs-, einer Bürgerkriegs- oder einer allgemeinen Gewaltsituation konkret gefährdet ist. Unzumutbar kann der Vollzug einer Wegweisung auch dann sein, wenn im Herkunftsstaat eine medizinische Notlage besteht.
Verletzliche Personen
Bei verletzlichen Personen müssen die Behörden jeweils (zusätzlich) untersuchen, ob die Wegweisung im Einzelfall unzumutbar ist. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit müssen alle relevanten sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Aspekte miteinbezogen werden. In der Praxis werden Faktoren wie zum Beispiel das Vorhandensein eines sozialen Netzwerks oder von konkreten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat besonders genau überprüft.
Medizinische Gründe
In diesem Kontext ist es für Asylsuchende besonders wichtig, medizinische Probleme rasch mitzuteilen. Am besten geschieht dies möglichst bald nach dem Einreichen des Asylgesuchs, spätestens aber bei der Anhörung durch das Staatssekretariat für Migration SEM. Damit können medizinische Gründe in die Prüfung des Gesuchs einfliessen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist es zwar noch immer möglich, medizinische Gründe zu nennen, doch die Beweisanforderungen sind strenger (Art. 26 bis AsylG).
Der Bundesrat hat die Möglichkeit, Heimat- oder Herkunftsstaaten zu bezeichnen, in welche die Rückkehr grundsätzlich als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 und 6 AuG) (s. Safe Countries-Liste des Bundesrates über sichere Herkunftsstaaten). In einem solchen Fall ist es Aufgabe der Asyl suchenden Person aufzuzeigen, warum die Rückkehr in ihrem individuellen Fall nicht zumutbar ist.


3. Unmöglichkeit der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 AuG)
Die Wegweisung ist unmöglich, wenn «technische» Umstände die Rückkehr verhindern. Technische Hindernisse sind dann gegeben, wenn keine Transportmöglichkeiten ins Herkunftsland zur Verfügung stehen oder wenn der Heimatstaat der betroffenen Person keine Reisepapiere ausstellen beziehungsweise sie nicht einreisen lassen will. Die Wegweisung gilt jedoch nicht als unmöglich, wenn sich die betroffene Person weigert, auszureisen oder wenn es den Schweizer Behörden nicht gelingt, die abgewiesene Asyl suchende Person auszuschaffen.
Demnach stellen die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung Vollzugshindernisse
Besteht ein Wegweisungsvollzugshindernis, ordnet das Staatssekretariat für Migration SEM die vorläufige Aufnahme an (Art. 83 Abs. 1 AuG) und die betroffene Person erhält eine F-Bewilligung. Dieses Szenario kommt in der Praxis relativ häufig vor. Die vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Wegweisung wird nicht angeordnet, wenn
• die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
• gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde,
• die betroffene Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat,
• wenn sie die Sicherheit gefährdet,
• wenn die betroffene Person durch ihr eigenes Verschulden die Durchführung der Wegweisung verunmöglicht (Art. 83 Abs. 7 AuG).

Vorläufige Aufnahme (F-Bewilligung) ist befristet
Die F-Bewilligung wird jeweils für ein Jahr ausgestellt und muss danach verlängert werden. Das Staatssekretariat für Migration SEM prüft in regelmässigen Abständen, ob der Wegweisungsvollzug noch immer unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 84 Abs. 1 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, weil sich zum Beispiel die Situation in einem Bürgerkriegsland erheblich verbessert hat und keine Risiken mehr bestehen, kann das SEM die vorläufige Aufnahme aufheben.
Werden keine Wegweisungshindernisse festgestellt, dann lehnt das SEM das Asylgesuch definitiv ab und ordnet die Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Fall müssen abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz ausreisen. Das SEM setzt ihnen eine Ausreisefrist, innerhalb der sie die Schweiz verlassen müssen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die jeweilige kantonale Polizei dafür zuständig, die Ausschaffung in das Herkunftsland durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 AuG).
(Quelle: Schweiz. Flüchtlingshilfe)

Nothilfe
Abgewiesene Asylsuchende, die einen negativen Asylentscheid oder einen Nichteintretensentscheid (NEE) erhalten haben und die Schweiz verlassen müssen, haben laut Bundesverfassung bis zur Ausreise ein garantiertes Recht auf Nothilfe. Nothilfe umfasst Nahrung, Hygiene, Kleidung und medizinische Versorgung. Meistens werden Gutscheine oder Materialien direkt abgegeben, selten wird Geld ausbezahlt. Zuständig sind die kantonalen Behörden. Sie bestimmen den Aufenthaltsort für die betroffenen Personen und weisen ihnen eine Unterkunft zu. Diese Unterkünfte sind sehr einfach. Meistens handelt es sich um Kollektivunterkünfte, die sich an der Peripherie der Siedlungsgebiete befinden. Wenn Familien von der Nothilfe leben, dürfen Kinder weiterhin die Schule besuchen. Auf das Wohl der Kinder muss Rücksicht genommen werden.
Ausnahmen: Die Kantonsbehörden können besonders verletzliche Personen wie Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, unbegleitete Minderjährige, kranke und ältere Menschen weiterhin mit Sozialhilfe unterstützen.
Kantonale Unterschiede: Um Nothilfe zu erhalten, muss die betroffene Person beim Kanton beziehungsweise bei der Gemeinde einen Antrag stellen. Der Umfang sowie die Art und Weise der Nothilfe unterscheidet sich von Kanton zu Kanton teilweise stark. Im Kanton Bern beträgt die Nothilfe Fr. 8.50 / Tag / Person.
Die Ausreisepflicht bleibt bestehen: Die Gewährung von Nothilfe stoppt die Ausreisepflicht nicht. Die kantonalen Behörden können ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen anordnen, um die Ausreisepflicht durchzusetzen.

Herkunftsländer

Woher kommen die Flüchtlinge, die in der Gemeinde Wohlen leben?
Wie ist die Sicherheits- und Menschenrechtslage in diesen Ländern?


Eritrea

Lage: Im Nordosten Afrikas
Fläche: 121.144 km²
Bevölkerung: 4 – 6 Millionen

Trotz gegenteiligen Berichten ist die Menschenrechtslage in Eritrea nach wie vor prekär. Politische Gegner und religiöse Minderheiten werden verfolgt, Pressefreiheit existiert nicht. Kritik an der Regierung wird nicht geduldet. Der für Männer und Frauen ab 18 Jahren obligatorische Nationaldienst gleicht laut Amnesty International einem System der Zwangsarbeit. Die UN Untersuchungskommission zu Menschenrechten in Eritrea ging im Juni 2015 von «systematischen, weit verbreiteten und grausamen Menschenrechtsverletzungen» aus, bei denen es sich «womöglich um Verbrechen gegen die Menschlichkeit» handelt.
Seit 2002 verlassen vor allem junge Menschen Eritrea in grosser Zahl. Fluchtgründe sind
vor allem die Angst vor dem Nationaldienst bzw. der drastischen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung oder Desertion und die Perspektivelosigkeit des zeitlich unbeschränkten Dienstes. Laut UNO-Flüchtlingshilfswerk waren Ende 2014 rund 417.000 Eritreer auf der Flucht.
Die in die Schweiz reisenden eritreischen Migrantinnen und Migranten sind vorwiegend Personen im Alter zwischen 15 und 30 Jahren, die vom Nationaldienst desertiert sind beziehungsweise den Dienst verweigert und danach das Land illegal verlassen haben. Zwischen 2002 und 2015 haben 37’307 Menschen aus Eritrea ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, davon mehr als 15’000 allein in den letzten zwei Jahren. Ende März 2016 lebten 15’880 Personen aus Eritrea als anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B und C) in der Schweiz und 14’722 im Asylprozess (davon 8’484 noch im Asylverfahren mit Ausweis N und 6’238 vorläufig aufgenommen mit Ausweis F).

Für vertiefte Information: download pdf-Dokument Eritrea


Afghanistan

Lage: Zentralasien
Fläche: 652 090 km²
Bevölkerung: 32 Millionen

Nach dem Abzug der internationalen Truppen Ende 2014 hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Regierungsfeindliche Gruppierungen, allen voran die Taliban, zunehmend aber auch der IS, haben ihre Aktivitäten (Anschläge, kriegerische Auseinandersetzungen) intensiviert. Auch die steigende Kriminalität, die Rivalitäten zwischen lokalen Machthabern und tribale Spannungen tragen dazu bei, dass die Gewalt im ganzen Land zugenommen hat.

Die Behörden sind weitgehend unfähig, Schutz vor Gewalt zu gewähren. Mangelnde Rechtsstaatlichkeit und weitgehende Straffreiheit bei Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen zeugen von der prekären Menschenrechtslage.
Am meisten gefährdet sind Frauen, Mädchen und Kinder, Medienschaffende und Hilfswerkmitarbeiter, Lehrer und Schüler, Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Staatsangestellte sowie politisch exponierte Personen.

Aktuell sind innerhalb Afghanistans eine Million Menschen auf der Flucht, die vor allem in den Städten Zuflucht gesucht haben. Da aber auch die Städte immer mehr von Anschlägen und Kämpfen betroffen sind, findet die Zivilbevölkerung immer weniger Flucht- und Schutzmöglichkeiten innerhalb des Landes. Gemäss Zahlen des UNO-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) waren Ende 2014 nahezu 2.7 Mio. Menschen aus Afghanistan geflohen; das ist nach Syrien die zweitgrösste Flüchtlingsgruppe weltweit.
In der Schweiz lebten gemäss Zahlen des Staatssekretariats für Migration (SEM) Ende März 2016 insgesamt 13’238 Flüchtlinge aus Afghanistan, davon 1’112 anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B oder C), 3’706 vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und 8’420 Flüchtlinge im Asylverfahren (Ausweis N).

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Irak

Lage: Mittlerer Osten
Fläche: 435.240 km²
Bevölkerung: 35 Millionen

Der Irak ist in mehrfacher Hinsicht ein gescheiterter Staat. Das Land ist politisch, konfessionell und territorial tief gespalten: Ein Rumpfstaat im Zentrum und Süden des Landes befindet sich unter nomineller Kontrolle der Zentralregierung in Bagdad. Die staatlichen Strukturen und Institutionen sind erodiert, das nach 2003 installierte politische System funktioniert nur zum Teil, die politische Klasse ist korrupt und zerstritten. Im Norden sind die Kurden dabei, einen autonomen Staat zu schaffen. Grosse Teile des Landes im Zentrum und im Westen befinden sich unter Kontrolle der Dschihadisten-Miliz des Islamischen Staates (IS).

Laut Berichten von Amnesty International sind Menschenrechtsverletzungen auch zehn Jahre nach der US-geführten Invasion und dem Sturz des brutalen Regimes von Saddam Husseins an der Tagesordnung. Dazu gehören Angriffe auf Zivilpersonen, Folter von Gefangenen, unfaire Gerichtsverfahren und Todesurteile ohne rechtsstaatlich korrekten Prozess.

Bereits zur Zeit Saddam Husseins verließen viele Iraker das Land. Das UNO-Flüchtlingshilfswerk schätzt die Zahl irakischer Flüchtlinge weltweit auf 475'000. Dazu kommen 3.3 Millionen Binnenflüchtlinge.
Angesichts der allgemeinen Perspektivlosigkeit und der Angst, in die Kampfhandlungen verwickelt zu werden, fliehen gerade junge und gut ausgebildete Leute ins Ausland.

Per Ende März 2016 lebten gemäss Zahlen des SEM (Staatssekretariat für Migration) 5’893 Flüchtlinge aus Irak in der Schweiz. Davon waren 1’908 anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B oder C sowie 3'975 Personen im Asylprozess (2'423 im Asylverfahren, Ausweis N, und 1'552 vorläufig Aufgenommene, Ausweis F).

Für vertiefte Information: download pdf-Dokument Irak

Die Rechtsgrundlagen des Schweizerischen Asylwesens

Für die Gewährung von Asyl oder anderweitigem Schutz gelten in der Schweiz sowohl nationale Gesetze als auch internationale Rechtsgrundlagen und Abkommen, welche die Schweiz mitunterzeichnet hat. Auf nationaler Ebene sind es das Schweizerische Asylgesetz (AsylG) und das Ausländergesetz (AuG). Auf internationaler (völkerrechtlicher) Ebene hat sich die Schweiz insbesondere zur Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen, der Kinderrechtskonvention sowie des Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommens verpflichtet.


Nationales Recht:

Das Schweizerische Asylgesetz (AsylG)
Das Schweizerische Asylgesetz (AsylG) definiert, wer als Flüchtling anerkannt und wem damit Asyl gewährt wird. Der Flüchtlingsbegriff entspricht dabei demjenigen der Genfer Flüchtlingskonvention. Das Gesetz regelt die Ausgestaltung des Asylverfahrens sowie verschiedene Aspekte des Aufenthalts von Personen, die in der Schweiz um Schutz nachgesucht haben. Zum Beispiel die Bedingungen für den Aufenthaltsstatus, die Bedingungen für den Nachzug von Familienangehörigen, den Zugang zur Erwerbstätigkeit, den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, den Anspruch auf Krankenversicherung oder den Anspruch auf Integrationsmassnahmen.

Ausländergesetz (AuG)
Wo das Asylgesetz (AsylG) keine spezifische Regelung enthält, ist für Menschen, die in der Schweiz um Schutz nachgesucht haben, das Ausländergesetz (AuG) massgebend.


Internationale Rechtsgrundlagen, zu deren Einhaltung sich die Schweiz verpflichtet hat (Völkerrecht)
Die Schweiz steht in vielfältigem Austausch mit anderen Staaten, zum Beispiel durch Handelsbeziehungen und beim Personenverkehr. Dieser Austausch erfordert internationale Regeln, zu deren Einhaltung sich ein Land verpflichtet. Die Schweiz ist in der Ausgestaltung ihrer nationalen Gesetzgebung somit dort nicht frei, wo sie solche internationale Abkommen abgeschlossen hat. International verbindliche Normen des Völkerrechts begrenzen daher den Handlungsspielraum der Unterzeichnerstaaten auch in ihrem Umgang mit Personen, die Schutz benötigen. Sie haben einen wesentlichen Einfluss auf die Asylgesetzgebung und die Asylpraxis, weil diese nicht im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen stehen dürfen. Die wichtigsten von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge im Bereich des Asylrechts sind:

Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Um die Lage der Flüchtlinge des 2. Weltkriegs in Europa rechtlich zu regeln, wurde am 28. Juli 1951 in Genf das «Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge» verabschiedet. Das Abkommen wurde mit dem sogenannten New Yorker Protokoll von 1967 u.a. auf Flüchtlinge ausserhalb Europas ausgeweitet. Die Schweiz hat das Abkommen und das Protokoll unterzeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird heute das Abkommen in der Fassung des Protokolls von 1967 als «Genfer Flüchtlingskonvention» bezeichnet. Sie definiert den auch in der Schweizerischen Gesetzgebung geltenden Flüchtlingsbegriff und garantiert Asylsuchenden ein Minimum an Rechten in jenem Staat, in welchem sie Schutz suchen. Auch das Rückschiebungsverbot, das sogenannte Non-Refoulement-Prinzip, ist in der Genfer Flüchtlingskonvention verankert. Es besagt: «Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.» Neben der Schweiz haben 147 weitere Staaten die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Der Europarat hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 1953 unter dem Eindruck der Gräuel des Zweiten Weltkriegs verabschiedet. Heute ist sie das wichtigste europäische Dokument zum Schutz der Menschenrechte. Für das Schweizerische Asylrecht sind folgende Bestimmungen der EMRK massgebend:
Art. 3 EMRK – Verbot der Folter sowie von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (daraus lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) seit 1989 auch das Non-Refoulement-Prinzip ableiten).
Art. 5 EMRK – Bestimmungen zum Freiheitsentzug.
Art. 8 EMRK – Bestimmungen zum Schutz des Familien- und Privatlebens.
Art. 13 EMRK – Recht auf eine wirksame Beschwerde.
Die Schweiz hat die Konvention 1974 unterzeichnet und ausserdem fünf Zusatzprotokolle der EMRK in das nationale Recht aufgenommen. Sie ist damit in der schweizerischen Bundesverfassung von 1999 (Art. 7 bis 34) verankert.

Antifolterkonvention (FoK)
Das Abkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) ist im Bereich des Asylrechts wegen des Rückschiebungsverbots bei drohender Folter (Art. 3 FoK) relevant. Die Schweiz hat das Abkommen 1984 unterzeichnet. In Kraft ist es seit 1986.

Kinderrechtskonvention (KRK)
Drei Bestimmungen der Kinderrechtskonvention (KRK) betreffen auch das Asylrecht:
Art. 3 KRK – allgemeine Berücksichtigung des Kindeswohls.
Art. 22 KRK – Gewährung von Schutz und humanitärer Hilfe für asylsuchende Kinder.
Art. 37 KRK – Rechtsgarantien im Fall eines Freiheitsentzugs.
Das Wohl des Kindes wird in der Praxis hoch gewichtet. Die KRK hat beispielsweise Einfluss auf die Unterbringung oder die Prüfung von Wegweisungshindernissen durch die Behörden. Ist ein Kind in der Schweiz stark verwurzelt und gut integriert, kann dies für die Unzulässigkeit einer Wegweisung ausschlaggebend sein. Bisher haben neben der Schweiz 193 Staaten das Übereinkommen über die Rechte des Kindes unterzeichnet.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Dieses UNO-Abkommen vom 16. Dezember 1966 enthält Garantien zu den klassischen Menschenrechten und Grundfreiheiten und ist für den Asylbereich relevant, indem es ein Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 7) umfasst. Es ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten.

Das Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen
Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Dublin-III-Verordnung regelt die Zuständigkeit der einzelnen Dublin-Staaten für die Prüfung eines Asylgesuchs. (Link zum spezifischen Abschnitt)

Asylrecht

Menschen auf der Flucht
Weltweit sind über 60 Millionen Menschen auf der Flucht. Der Grossteil der Flüchtenden flieht in eine andere Region ihres eigenen Landes oder in ein Nachbarland. Nur ein kleiner Teil von ihnen kommt nach Europa und in die Schweiz. Im Jahr 2015 stellten 39'523 Personen in der Schweiz einen Asylantrag. Das war ein erheblicher Anstieg gegenüber den Vorjahren. Nur wenige dieser Personen haben aber effektiv die Aussicht, als «anerkannte Flüchtlinge» aufgenommen zu werden. Wesentlich grösser ist der Anteil von Menschen, welche die «vorläufige Aufnahme» erhalten (z.B. Bürgerkriegsflüchtlinge). Das heisst, sie werden nicht als Flüchtlinge anerkannt, können aber auch nicht weggewiesen werden. Gross ist der Anteil jener Asylsuchenden, denen der Flüchtlingsstatus oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verweigert wurde oder wird. Sie müssen das Land wieder verlassen. Das Schweizer Asylrecht ist in den letzten Jahren unter politischem Druck massiv verschärft worden in der Absicht, dadurch die Flüchtlinge abzuschrecken.

Einreise in die Schweiz
Ein Asylgesuch können Schutzsuchende nur in der Schweiz selbst oder an einem Grenzübergang stellen. Vom Ausland aus ist dies nicht mehr möglich. Fast 90 Prozent der Asylsuchenden umgehen die Gefahr einer Rückweisung an der Grenze durch eine illegale Einreise. Wird eine Person in flagranti bei der illegalen Einreise angehalten, wird sie in das Nachbarland, aus dem sie eingereist ist, zurückgewiesen. Mit allen angrenzenden Ländern bestehen Rückübernahmeabkommen. An den Landesgrenzen wird die Einreise dann gestattet, wenn plausible Gründe für eine asylrelevante Situation vorgebracht werden und die Asylsuchenden «ohne unnötige Zwischenaufenthalte» zur Schweizer Grenze gereist sind. Wer aus einem Nicht-Schengen-Staat mit dem Flugzeug einreist und am Flughafen ein Asylgesuch stellt, muss im Transitbereich des Flughafens bleiben. Das Asylgesuch wird dann bei der Flughafenpolizei eingereicht. Das Staatssekretariat für Migration SEM entscheidet, ob die Einreise in die Schweiz bewilligt oder provisorisch verweigert wird. Wird die Einreise verweigert, wird in der Regel das ganze Asylverfahren in der Transitzone des Flughafens abgewickelt.

Empfangs- und Verfahrenszentren (erste Befragung)
Die meisten Asylsuchenden kommen auf dem Landweg in die Schweiz. Wer so einreist oder sich bereits in der Schweiz befindet, muss sein Asylgesuch in einem der fünf Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) des Bundes einreichen. Sie befinden sich in Basel, Chiasso, Kreuzlingen, Vallorbe und Altstätten. Asylsuchende werden dort registriert. Es werden Fingerabdrücke abgenommen und die Identitätspapiere eingezogen, sofern solche vorhanden sind. Zudem wird eine erste kurze Befragung zu ihrer Person durchgeführt. Dabei wird u.A. nach der Sprache, den Asylgründen, der Identität, dem Alter, dem Reiseweg und nach früheren Aufenthaltsorten gefragt. Es können auch Abklärungen zum Gesundheitszustand vorgenommen werden. Wenn die Behörden an den Angaben einer Asyl suchenden Person zweifeln, gibt es weitere Abklärungen.

Asylgesuch – Dokumente – Feststellung der Identität
Mit einem Asylgesuch bittet ein ausländischer Staatsbürger um Aufnahme in der Schweiz. Ein Asylgesuch ist an keine Formvorschriften gebunden. Es kann mündlich oder schriftlich an einem Grenzposten, bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens oder bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) vorgebracht werden. Die meisten Asylgesuche werden direkt bei einem EVZ eingereicht. Bei der Einreichung des Asylgesuchs informiert der Gesuchsteller die Schweizer Behörden über seine Identität und belegt diese wenn möglich mit offiziellen Dokumenten. Er benennt die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewogen haben. Die Asylbewerber sind angehalten, Aussagen zu ihrer persönlichen Situation durch entsprechendes Beweismaterial zu belegen. Rund 75 % der Asylsuchenden geben bei der Einreichung ihres Asylgesuchs allerdings keine amtlichen Identitätspapiere ab, sei es weil sie keine besitzen oder weil sie ihre Herkunft verschleiern wollen, was die Identifizierung erschwert oder sogar verunmöglicht.

Asylsuchende
Ausländische Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, werden als Asylsuchende bezeichnet und erhalten einen Ausweis N (Asylsuchende). Sie können in der Regel das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Während des Verfahrens dürfen sie jedoch das Land nicht verlassen. Während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs dürfen sie auch keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie können anschliessend einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, die von der kantonalen fremdenpolizeilichen Behörde zu bewilligen ist. Ergeht innerhalb dieser Frist erstinstanzlich ein negativer Asylentscheid, so kann der Kanton die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate verweigern.

Nichteintretensentscheid
Nach der ersten Befragung entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM), ob die Schweiz ein Asylgesuchs inhaltlich prüfen muss oder ob dafür ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Dublin-Verfahren). Das SEM prüft das Gesuch ebenfalls nicht inhaltlich, wenn es ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen gestellt wurde oder wenn die Asyl suchende Person in einen sogenannten sicheren Drittstaat zurückkehren kann. Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung kommen in der Praxis besonders häufig vor. Der häufigste Anwendungsfall ist, dass eine Person illegal über eine Aussengrenze in einen anderen Dublin-Staat eingereist ist. In den genannten Fällen entscheiden die Schweizer Behörden, nicht auf das Asylgesuch einzutreten. Das Asylgesuch wird folglich nicht inhaltlich behandelt und die betroffenen Personen müssen die Schweiz in der Regel sehr rasch wieder verlassen.

Dublin-Verfahren
Das Dublin Assoziierungsabkommen gilt in der Schweiz seit 2008. Der Dublin-Raum umfasst die 28 Staaten der Europäischen Union sowie die vier assoziierten Staaten Norwegen, Island, Fürstentum Liechtenstein und Schweiz. Die Dublin-Staaten wenden einheitliche Regeln an, um festzulegen, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Das Dublin-Verfahren hat zum Ziel, dass nur ein einziger Dublin-Staat das Asylgesuch für eine asylsuchende Person prüft. Dadurch sollen einerseits Mehrfachgesuche vermieden werden und andrerseits muss zumindest ein Dublin-Staat für eine asylsuchende Person zuständig sein. Steht die Zuständigkeit einmal fest, findet das nationale Recht des zuständigen Dublin-Staates Anwendung. In den Anwendungsbereich des Dublin-Verfahrens fallen nur Drittstaatsangehörige, d.h. Personen, die nicht über die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates verfügen.

Aufnahmezentren – Durchführung des Asylverfahrens
Wenn das Staatssekretariat für Migration mehr Zeit benötigt, um über das Asylgesuch zu entscheiden, werden Asylsuchende einem Kanton zugeteilt. Asylsuchende erhalten dann den Ausweis N. Dieser gilt als Identitätsausweis, bis eine Entscheidung über das Asylgesuch gefällt wird. Die Kantone teilen den Asylsuchenden eine Unterkunft in einem Flüchtlingszentrum zu. In der Gemeinde Wohlen befindet sich dieses in Hinterkappelen. Nach der Unterbringung der Asylsuchenden findet in der Regel eine zweite, ausführlichere Anhörung statt. Asylsuchende erhalten dabei die Möglichkeit, detailliert zu erzählen, aus welchen Gründen sie geflüchtet sind und dies mit Beweismitteln wie beispielsweise Polizeivorladungen, Gerichtsurteilen, Arztzeugnissen oder Fotos zu dokumentieren. Aufgrund der gesammelten Informationen prüft das SEM, ob die Person als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wird. Wird einer Person nicht Asyl gewährt, untersucht das SEM weiter, ob sie in den Heimat- oder einen Drittstaat weggewiesen werden kann.

Finanzielle Unterstützung
Asylsuchende haben ein Recht auf das gesetzliche Minimum an Sozialhilfe. Sie erhalten im Kanton Bern pro Tag Fr. 9.50, die für Essen, Kleider, Hygieneartikel, öffentliche Verkehrsmittel und weitere persönliche Bedürfnisse reichen müssen. Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene verlassen dann die Flüchtlingszentren und erhalten Anspruch auf die reguläre Sozialhilfe, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Asylsuchende mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylgesuch und abgelaufener Ausreisefrist haben nur Anspruch auf eine sogenannte Nothilfe, die sich auf Essen, Obdach, Kleider und grundlegendste medizinische Behandlungen beschränkt.

Anerkannte Flüchtlinge (Positiver Entscheid – Asylgewährung)
Personen, deren Asylgesuch gutgeheissen wird, werden als anerkannte Flüchtlinge bezeichnet und erhalten vorerst einen Ausweis B (JahresaufenthalterInnen) und nach 5 Jahren einen Ausweis C (Niedergelassene). Nahe Familienangehörige eines Flüchtlings (Ehepartner und Kinder) werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Die von der Schweiz anerkannten Flüchtlinge können beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen. Anerkannte Flüchtlinge können in allen Branchen arbeiten, sie brauchen jedoch eine Arbeitsbewilligung.

Vorläufig Aufgenommene (negativer Asylentscheid ohne Wegweisung)
Wenn der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, kann unter gewissen Umständen aus völkerrechtlichen, humanitären oder vollzugstechnischen Gründen auf die Wegweisung aus der Schweiz verzichtet werden. Vorläufig in der Schweiz aufgenommen wird jemand, dem zwar nicht Asyl gewährt wird, dessen Wegweisung aus der Schweiz jedoch nicht durchgeführt werden darf, weil der Vollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist: Unzulässig ist eine Wegweisung, wenn er den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widerspricht, unzumutbar, wenn er aus humanitären Gründen (etwa wegen Krieg oder Bürgerkrieg oder aus medizinischen Gründen, z.B. wenn Genitalienverstümmelung droht) nicht vollzogen werden kann und unmöglich, wenn er aus technischen Gründen nicht möglich ist. In diesen Fällen wird eine vorläufige Aufnahme für jeweils ein Jahr angeordnet (diese wird jährlich verlängert bzw. widerrufen). Vorläufig Aufgenommene dürfen die Schweiz analog zu den Asylsuchenden im Prinzip nicht verlassen. Auf Gesuch hin können in besonderen Fällen aber Ausnahmen gewährt werden. Sie erhalten einen Ausweis F (Vorläufig Aufgenommene). Vorläufig Aufgenommene können in allen Branchen arbeiten, sie brauchen jedoch eine Arbeitsbewilligung. Vorläufig aufgenommenen Personen bleiben – in der Regel abhängig von der politischen Situation in ihrem Heimatland – oft viele Jahre in der Schweiz.

Abgewiesene Asylsuchende (Negativer Asylentscheid mit Wegweisung)
Wird einem Asylsuchenden nicht Asyl gewährt und steht einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat rechtlich nichts entgegen, dann wird das Asylgesuch abgelehnt. Abgewiesene Asylsuchende haben die Schweiz innerhalb einer kurz angesetzten Frist zu verlassen. Ist ein abgewiesener Asylbewerber nicht willig oder nicht fähig, seine Identität anzugeben, so kann er in Ausschaffungshaft genommen werden. Wenn Asylsuchende mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden sind, können sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.

Schutzbedürftige
Theoretisch könnte der Bundesrat in besonderen Fällen beschliessen, Personen aus gewissen Kriegs- und Krisengebieten ohne Asylverfahren vorübergehend Schutz zu gewähren. Diese Personen würden dann unter die Kategorie «Schutzbedürftige» fallen. Der Bundesrat hat allerdings noch nie eine solche Massnahme beschlossen.

Sans-Papiers oder «Papierlose»
Der französische Begriff Sans-Papiers wird für Ausländer ohne gültige Aufenthaltsbewilligung verwendet (was jedoch nicht bedeuten muss, dass überhaupt keine Ausweispapiere vorhanden sind). Es handelt sich dabei um Menschen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, so um Personen, die z.B. als TouristInnen eingereist und dann hier geblieben sind oder auch um abgewiesene Asylbewerber, die sich einer Ausweisung durch untertauchten entzogen. Viele Sans-Papiers leben seit Jahren in der Schweiz und arbeiten ohne Arbeitsbewilligung. Sie sind oft unterbezahlt.


Ausweise – Aufenthaltskategorien in der Schweiz

Ausweis N = AsylbewerberIn

Ausweis F = Vorläufig Aufgenommene/r (AsylbewerberIn, deren/dessen Asylgesuch abgelehnt wurde, die/der aber nicht weggewiesen werden kann). In der Regel nach mindestens 5 Jahren Aufenthalt können vorläufig Aufgenommene einen Ausweis B beantragen.

Ausweis B = JahresaufenthalterIn (Anerkannte Flüchtlinge in den ersten 5 Jahren)

Ausweis C = Niedergelassene (dauerhaft in der Schweiz lebende AusländerInnen, so auch anerkannte Flüchtlinge nach 5 Jahren mit Ausweis B)

Ausweis S = Schutzbedürftige (dieser Status wurde in der Schweiz noch nie gewährt)


Weitere Aufenthaltskategorien von AusländerInnen in der Schweiz:

L = KurzaufenthalterInnen; G = GrenzgängerInnen. Die Ausweise B und C werden auch an AusländerInnen ohne Fluchthintergrund abgegeben, z.B. an ArbeitsmigrantInnen innerhalb und ausserhalb des Schengen-Raums.


 
 

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